Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen
1.Ziffer eins Der Verein erklärt sich bereit, mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganisationen in dem mit den Bestimmungen des Weltpostvertrages zu vereinbarenden Ausmaß zusammenzuarbeiten.
2.Ziffer 2 Hinsichtlich der Mitglieder der Vereinten Nationen erkennt der Verein an, daß entsprechend den Bestimmungen des Artikels 103 der Charta keine Bestimmung des Weltpostvertrages oder der Abkommen in der Weise geltend gemacht werden darf, daß sie einen Staat in der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen hindert oder irgendwie beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084487