Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, bei der Herstellung von Babyartikeln gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS- Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:Es ist verboten, bei der Herstellung von Babyartikeln gemäß Paragraph eins,, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS- Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0;
EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1;
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0;
EINECS-Nr. 204-214-7.
(2)Absatz 2,Babyartikel gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können und die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.Babyartikel gemäß Paragraph eins,, die von Kindern in den Mund genommen werden können und die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2014
Dokumentnummer
NOR40084507