Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ANLAGE
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(1)Absatz eins,Verpflichtungen der Unterzeichner Jeder Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens, der oder dessen Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, Vertragspartei des Vorläufigen Übereinkommens war, bezahlt oder erhält den Nettobetrag aller Beträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens nach dem Sonder-Übereinkommen geschuldet oder an die betreffende Vertragspartei oder den von ihr bestimmten Unterzeichner zu zahlen waren.
(2)Absatz 2,Bildung des Gouverneursrats
Bei Beginn der in Artikel XX lit. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist und danach in Abständen von einer Woche unterrichtet die „Communications Satellite Corporation” alle Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens und die Staaten oder die von diesen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, für die dieses Betriebsübereinkommen am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft tritt oder auf die es an jenem Tag vorläufig angewendet wird, über die geschätzten anfänglichen Investitionsanteile jedes Staates oder Fernmelde-Rechtsträgers nach den Bestimmungen dieses Betriebsübereinkommens.Bei Beginn der in Artikel römisch zwanzig Litera a, des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist und danach in Abständen von einer Woche unterrichtet die „Communications Satellite Corporation” alle Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens und die Staaten oder die von diesen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, für die dieses Betriebsübereinkommen am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft tritt oder auf die es an jenem Tag vorläufig angewendet wird, über die geschätzten anfänglichen Investitionsanteile jedes Staates oder Fernmelde-Rechtsträgers nach den Bestimmungen dieses Betriebsübereinkommens.
Während der genannten Sechzigtagefrist trifft die „Communications Satellite Corporation” die verwaltungsmäßigen Vorbereitungen, die für die Anberaumung der ersten Tagung des Gouverneursrats erforderlich sind.
Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird die „Communications Satellite Corporation” nach Absatz 2 der Anlage D des Übereinkommens
alle Unterzeichner, für die dieses Betriebsübereinkommen in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet worden ist, über ihre nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteile unterrichten und
alle diese Unterzeichner über die Vorkehrungen unterrichten, die für die erste Tagung des Gouverneursrats getroffen worden sind, die spätestens dreißig Tage nach Inkrafttreten des Übereinkommens anberaumt wird.
(3)Absatz 3,Beilegung von Streitigkeiten Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der INTELSAT und der „Communications Satellite Corporation” im Zusammenhang mit Dienstleistungen der „Communications Satellite Corporation” für die INTELSAT zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach Artikel XII lit. a Ziffer ii des Übereinkommens geschlossenen Vertrages entstehen, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.Beilegung von Streitigkeiten Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der INTELSAT und der „Communications Satellite Corporation” im Zusammenhang mit Dienstleistungen der „Communications Satellite Corporation” für die INTELSAT zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nach Artikel römisch zwölf Litera a, Ziffer ii des Übereinkommens geschlossenen Vertrages entstehen, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40084560