Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 24
(Depositär)
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Betriebsübereinkommens, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Betriebsübereinkommen wird im Archiv des Depositärs hinterlegt, bei dem auch die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen, über die Substitution eines Unterzeichners nach Artikel XVI lit. f des Übereinkommens und über den Austritt aus der INTELSAT hinterlegt werden.Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Betriebsübereinkommens, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Betriebsübereinkommen wird im Archiv des Depositärs hinterlegt, bei dem auch die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen, über die Substitution eines Unterzeichners nach Artikel römisch sechzehn Litera f, des Übereinkommens und über den Austritt aus der INTELSAT hinterlegt werden.
Der Depositär übermittelt allen Regierungen und den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern, die dieses Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Betriebsübereinkommens und notifiziert diesen Regierungen, den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern und der Internationalen Fernmelde-Union die Unterzeichnungen dieses Betriebsübereinkommens, den Beginn der in Artikel XX lit. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen und das Inkrafttreten der Änderungen dieses Betriebsübereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag dieser Frist.Der Depositär übermittelt allen Regierungen und den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern, die dieses Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Betriebsübereinkommens und notifiziert diesen Regierungen, den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern und der Internationalen Fernmelde-Union die Unterzeichnungen dieses Betriebsübereinkommens, den Beginn der in Artikel römisch zwanzig Litera a, des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen und das Inkrafttreten der Änderungen dieses Betriebsübereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag dieser Frist.
Sogleich nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens läßt es der Depositär nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Betriebsübereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40084559