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Art. 24

Fassungen
ab 13.02.1973 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute13.02.1973 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 24

(Depositär)

  1. Litera a
    Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Betriebsübereinkommens, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Betriebsübereinkommen wird im Archiv des Depositärs hinterlegt, bei dem auch die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen, über die Substitution eines Unterzeichners nach Artikel römisch sechzehn Litera f, des Übereinkommens und über den Austritt aus der INTELSAT hinterlegt werden.
  2. Litera b
    Der Depositär übermittelt allen Regierungen und den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern, die dieses Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Betriebsübereinkommens und notifiziert diesen Regierungen, den von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern und der Internationalen Fernmelde-Union die Unterzeichnungen dieses Betriebsübereinkommens, den Beginn der in Artikel römisch zwanzig Litera a, des Übereinkommens genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens, die Notifikationen über die Genehmigung von Änderungen und das Inkrafttreten der Änderungen dieses Betriebsübereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag dieser Frist.
  3. Litera c
    Sogleich nach Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens läßt es der Depositär nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Betriebsübereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084559