Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 1
(Begriffsbestimmungen)
In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT”;
„Tilgung” umfaßt auch die Abschreibung;
iii) „Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des ÜbereinkommensDie Begriffsbestimmungen in Artikel römisch eins des Übereinkommens
gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40084536