Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 13.02.1973 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute13.02.1973 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 11

(Ausgeschlossene Kosten)

Zu den INTELSAT-Kosten gehören nicht

  1. Litera i
    Steuern auf die Einnahmen eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
  2. Sub-Litera, i, i
    Ausgaben für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen und Startanlagen mit Ausnahme der Ausgaben für die Anpassung von Trägerraketen und Startanlagen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments;

iii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch deren Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats oder an anderen INTELSAT-Tagungen entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084546