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Art. 10

Fassungen
ab 13.02.1973 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute13.02.1973 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 10

(Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme)

  1. Litera a
    Um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender INTELSAT-Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach diesem Betriebsübereinkommen auszugleichen, kann die INTELSAT mit Genehmigung des Gouverneursrats Maßnahmen für Kontenüberziehungen treffen.
  2. Litera b
    Unter außergewöhnlichen Umständen und zur Finanzierung einer von der INTELSAT nach Artikel römisch drei Litera a, b, oder c des Übereinkommens oder nach diesem Betriebsübereinkommen ausgeübten Tätigkeit oder zur Erfüllung einer nach jenen Bestimmungen eingegangenen Verpflichtung kann die INTELSAT auf Beschluß des Gouverneursrats Kredite aufnehmen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten für die Zwecke des Artikels 5 dieses Betriebsübereinkommens als vertragliche Kapitalverpflichtungen. Der Gouverneursrat berichtet nach Artikel römisch zehn Litera a, Ziffer xiv des Übereinkommens der Versammlung der Unterzeichner umfassend über die Gründe für seinen Beschluß, Kredit aufzunehmen, sowie über die Bedingungen der Kreditaufnahme.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084545