Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 13.02.1973 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute13.02.1973 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 9

(Zahlungsverkehr)

  1. Litera a
    Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT im Zusammenhang mit den nach den Artikeln 4, 7 und 8 vorzunehmenden Geldgeschäften ist so durchzuführen, daß sowohl Geldüberweisungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT als auch die Höhe der Gelder, welche die INTELSAT über den vom Gouverneursrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus besitzt, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  2. Litera b
    Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der INTELSAT aufgrund dieses Betriebsübereinkommens werden in US-Dollars oder in einer frei in US-Dollar konvertierbaren Währung geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084544