Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 13.02.1973 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute13.02.1973 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 14

(Zulassung von Erdefunkstellen)

  1. Litera a
    Jeder Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zur Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments wird der INTELSAT von dem Unterzeichner, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle liegt oder liegen wird, oder, wenn die Erdefunkstelle in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
  2. Litera b
    Sollte es der Versammlung der Unterzeichner nicht gelingen, allgemeine Vorschriften nach Artikel römisch acht Litera b, Ziffer v des Übereinkommens aufzustellen, oder sollte es dem Gouverneursrat nicht gelingen, technische Normen und Verfahren für die Zulassung von Erdefunkstellen nach Artikel römisch zehn Litera a, Ziffer vi des Übereinkommens anzunehmen, so hindert dies den Gouverneursrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zur Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments zu prüfen oder ihm stattzugeben.
  3. Litera c
    Jeder unter Litera a, erwähnte Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger ist in bezug auf die Erdefunkstelle, für die er einen Antrag vorgelegt hat, der INTELSAT gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der INTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084549