Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1973Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 15
(Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität)
Jeder Antrag auf Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird der INTELSAT von einem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
Entsprechend den vom Gouverneursrat nach Artikel X des Übereinkommens festgelegten Bedingungen wird die Weltraumsegmentkapazität dem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger, der den Antrag vorgelegt hat, zugeteilt.Entsprechend den vom Gouverneursrat nach Artikel römisch zehn des Übereinkommens festgelegten Bedingungen wird die Weltraumsegmentkapazität dem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger, der den Antrag vorgelegt hat, zugeteilt.
Jeder Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger, an den eine Zuteilung nach lit. b erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in bezug auf eine solche Zuteilung von der INTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Zuteilungen an alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.Jeder Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger, an den eine Zuteilung nach Litera b, erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in bezug auf eine solche Zuteilung von der INTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Zuteilungen an alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40084550