Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 13.02.1973 — BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute13.02.1973 BGBl. Nr. 343/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

13.02.1973BGBl. Nr. 343/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 15

(Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität)

  1. Litera a
    Jeder Antrag auf Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität wird der INTELSAT von einem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt.
  2. Litera b
    Entsprechend den vom Gouverneursrat nach Artikel römisch zehn des Übereinkommens festgelegten Bedingungen wird die Weltraumsegmentkapazität dem Unterzeichner oder im Falle eines Gebiets, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, dem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger, der den Antrag vorgelegt hat, zugeteilt.
  3. Litera c
    Jeder Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger, an den eine Zuteilung nach Litera b, erfolgt ist, ist für die Erfüllung aller Bedingungen verantwortlich, die in bezug auf eine solche Zuteilung von der INTELSAT festgelegt worden sind, sofern nicht im Falle eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung für Zuteilungen an alle oder einige Erdefunkstellen übernimmt, die nicht dem betreffenden Unterzeichner gehören oder von ihm betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084550