Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat nachzuweisen. Aufbau, Ablauf und Inhalte der Dienstprüfung sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich.
(2)Absatz 2,Die Bediensteten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen noch Freigegenstände sind. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist der positive Abschluss des Bachelor-Fachhochschul-Studienganges „Polizeiliche Führung“.
(3)Absatz 3,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist ist mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40084654