Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Bediensteter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2)Absatz 2,Über die Ausschließung von einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag oder nach Anhörung der SIAK.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40084653