Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn der Bedienstete die Grundausbildung gemäß § 1 erfolgreich abgeschlossen hat.Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen. Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn der Bedienstete die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, erfolgreich abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des § 16 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden und 476 Unterrichtseinheiten umfassenden Ergänzungslehrgang zu absolvieren.Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2004,, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden und 476 Unterrichtseinheiten umfassenden Ergänzungslehrgang zu absolvieren. (3)Absatz 3,Der Ergänzungslehrgang umfasst die in der Anlage 2 angeführten Module „EINSATZ“ und „THEMENZENTRIERTER UNTERRICHT UND AKTUELLE THEMEN“ im vollen Umfang und die Module „RECHT“ und „FÜHRUNG“ im um die Hälfte der Unterrichtseinheiten reduzierten Umfang. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer themenübergreifenden Prüfung aus den Modulen „RECHT“ und „EINSATZ“ nach der Anlage 2 dieser Verordnung abzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 finden Anwendung.Der Ergänzungslehrgang umfasst die in der Anlage 2 angeführten Module „EINSATZ“ und „THEMENZENTRIERTER UNTERRICHT UND AKTUELLE THEMEN“ im vollen Umfang und die Module „RECHT“ und „FÜHRUNG“ im um die Hälfte der Unterrichtseinheiten reduzierten Umfang. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer themenübergreifenden Prüfung aus den Modulen „RECHT“ und „EINSATZ“ nach der Anlage 2 dieser Verordnung abzuschließen. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 finden Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2009
Schlagworte
Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40109428