Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gestaltung der Grundausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die in § 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Die Inhalte sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich. Soweit dies zweckmäßig ist, können Lehrgänge auch in modularer Organisationsform stattfinden. Teile des Lehrganges können auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.Die in Paragraph eins, angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Die Inhalte sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich. Soweit dies zweckmäßig ist, können Lehrgänge auch in modularer Organisationsform stattfinden. Teile des Lehrganges können auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.
(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(3)Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen und anderen Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten können nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden..Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen und anderen Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten können nach Anhörung der SIAK gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden..
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2009
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40109427