Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Auswahlprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Auswahlprüfungen ist vom Direktor der Sicherheitsakademie eine Kommission bestehend aus mindestens drei fachlich geeigneten Mitgliedern zu bestellen.
(2)Absatz 2,Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl zu reihen.
(3)Absatz 3,Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40084650