Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie (SIAK) entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.Für die im Paragraph eins, angeführten Grundausbildungen hat die Sicherheitsakademie (SIAK) entsprechend dem Ausbildungsbedarf der Dienstbehörden Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK. Mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht ist vom Direktor der SIAK für jeden Grundausbildungslehrgang ein fachlich und pädagogisch geeigneter Lehrgangsleiter zu betrauen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40084647