Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Berufsbezeichnungen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.
(2)Absatz 2,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40138109