Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
3. Abschnitt
Verwertung
Fortführungsrecht
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 5. Hauptstück, 3. Abschnitt des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission die Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wahrzunehmen hat.Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 5. Hauptstück, 3. Abschnitt des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission die Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wahrzunehmen hat. (2)Absatz 2,Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft war, gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten, der Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft war, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR40084958