Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.11.2006 — BGBl. III Nr. 164/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.2006 BGBl. III Nr. 164/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2006,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2006BGBl. III Nr. 164/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 12

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus Vertreter/inne/n der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Albanien. Den Vorsitz führt jeweils der/die Leiter/in der Delegation der Vertreter/innen jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die Fragen der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen.

(3) Sie zieht Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.

(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter/innen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(5) Die Gemischte Kommission fasst ihre Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20005129

Dokumentnummer

NOR40084987