Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 167/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 167/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2006,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 167/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 10

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4. Bei Beendigung der Teilnahme am KFOR-Einsatz einer der beiden Parteien trifft dieses Abkommen automatisch ausser Kraft.

5. Bei Beendigung dieses Abkommens werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen über die finanziellen Aspekte werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt.

Unterzeichnet in Innsbruck, am 11. Oktober 2006 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20005132

Dokumentnummer

NOR40085000