Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 167/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 167/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2006,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 167/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 5

Einsatzbezogene Ausbildungszusammenarbeit

1. Die Parteien können einander bei Bedarf bei der einsatzbezogenen Ausbildung innerhalb wie auch ausserhalb des KFOR Einsatzraumes unterstützen.

2. Erfolgt die einsatzbezogene Ausbildung in Österreich oder der Schweiz,

  1. Litera a
    findet das Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Anwendung;
  2. Litera b
    obliegen der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen;
  3. Litera c
    obliegen der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen;
  4. Litera d
    dürfen Waffen und Munition nur zu den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecken in den Aufnahmestaat eingeführt und verwendet werden;
  5. Litera e
    gewährleistet die untersuchende Partei bei besonderen Vorkommnissen oder Unfällen, die militärisch untersucht werden, der anderen Partei rechtzeitig die hinreichende Beteiligung an der Untersuchung;
  6. Litera f
    stellt der Aufnahmestaat im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20005132

Dokumentnummer

NOR40084995