Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 6
Finanzielle Aspekte
1. Jede Partei trägt ihre im Rahmen dieses Abkommens anfallenden Kosten für die Ausbildung und den Einsatz ihres Personals sowie für ihr Material selber.
2. Die finanziellen Aspekte der wechselseitigen Zurverfügungstellung von Sach- und Dienstleistungen im Zuge der Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40084996