Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 167/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 167/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2006,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 167/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 7

Informationssicherheit

Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle mindestens gleichwertig ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

20005132

Dokumentnummer

NOR40084997