Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 7
Informationssicherheit
Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle mindestens gleichwertig ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40084997