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Art. 21

Fassungen
ab 12.11.2006 — BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute12.11.2006 BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2006,

Typ

Vertrag - Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

12.11.2006BGBl. III Nr. 168/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Eine Person, die sich in einem Vertragsstaat auf Einladung dieses Staates, einer Universität oder einer Erziehungseinrichtung oder einer nicht auf Gewinn gerichteten Kultureinrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines Kulturaustauschprogramms während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraums aufhält, um zu unterrichten, Vorträge zu halten oder für diese Einrichtung zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist im erstgenannten Staat in Bezug auf die für diese Tätigkeiten bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Bezüge aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern vorwiegend zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20005133

Dokumentnummer

NOR40085021