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Art. 23

Fassungen
ab 12.11.2006 — BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute12.11.2006 BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2006,

Typ

Vertrag - Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

12.11.2006BGBl. III Nr. 168/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Marokko besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b,) und c) diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12 und dem Absatz 4 des Artikels 13 in Marokko besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Marokko gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Marokko bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
  2. Absatz 2,In Marokko wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Marokko ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Marokko vorbehaltlich der Litera b, auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden, entfällt.
    2. Litera b
      Ist auf Grund des innerstaatlichen Rechts Österreichs eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen, so gilt die Steuer als tatsächlich erhoben und wird auf die allenfalls von diesen Einkünften in Marokko erhobene Steuer angerechnet.
    3. Litera c
      Einkünfte, die in Österreich von der Steuer auszunehmen sind, dürfen in Marokko bei der Festsetzung der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erhobenen Steuer miteinbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20005133

Dokumentnummer

NOR40085023