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Art. 29

Fassungen
ab 12.11.2006 — BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute12.11.2006 BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2006,

Typ

Vertrag - Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

12.11.2006BGBl. III Nr. 168/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Angabe des Jahres des Außerkrafttretens spätestens am 30. Juni des in der Mitteilung angeführten Jahres kündigen. Diese Mitteilung darf nicht vor Ablauf von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, erfolgen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    auf Steuern, die im Abzugsweg einbehalten werden, wenn der Tatbestand, an den die Steuerpflicht geknüpft ist, ab dem 1. Jänner des Jahres verwirklicht wird, das dem in der Kündigung angeführten Jahr folgt;
  2. Litera b
    auf die übrigen Steuern für Steuerzeiträume, die am 1. Jänner des Jahres beginnen, das dem in der Kündigung angeführten Jahr folgt.

ZU URKUND DESSEN haben Unterzeichnungen, die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigt worden sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rabat, am 27. Februar 2002 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich der Bestimmungen dieses Abkommens geht der französische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20005133

Dokumentnummer

NOR40085029