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Art. 8

Fassungen
ab 12.11.2006 — BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute12.11.2006 BGBl. III Nr. 168/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2006,

Typ

Vertrag - Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

12.11.2006BGBl. III Nr. 168/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  4. Absatz 4,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Schlagworte

Seeschifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20005133

Dokumentnummer

NOR40085008