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Art. 1

Fassungen
17.11.2006 bis 31.07.2011 — BGBl. III Nr. 171/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.11.200631.07.2011 BGBl. III Nr. 171/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.11.2006BGBl. III Nr. 171/2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 5.3.1.5 des RID, dürfen bei der Beförderung von Versandstücken in gedeckten Wagen anstelle der erforderlichen Großzettel (Placards) rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen und in den Wagenhauptzettel integriert sind, auf beiden Längsseiten der Wagen angebracht werden.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht für Beförderungen von Versandstücken, die mit Gefahrzettel nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 zu kennzeichnen sind.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Juli 2011 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20005136

Dokumentnummer

NOR40085056