Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Theoretische Ausbildung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Weiterbildungsziels beiträgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085143