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§ 14 GuK-WV

Fassungen
ab 25.11.2006 — BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute25.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 453/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085144