Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Spätestens vier Wochen nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche und/oder schriftliche Abschlussprüfung von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer in Anwesenheit der Leitung der Weiterbildung abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Termine der Abschlussprüfung sind dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau rechtzeitig zu melden. Dieser/Diese kann zur Abschlussprüfung eine fachkompetente Person als Beobachter/Beobachterin entsenden.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Abschlussprüfung ist von der Leitung der Weiterbildung und den Lehrkräften der betreffenden Prüfungsfächer gemeinsam zu beurteilen, ob der/die Teilnehmer/Teilnehmerin die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfung ist
für Weiterbildungen in der Dauer von mindestens 400 Stunden mit „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ und
für Weiterbildungen in der Dauer von weniger als 400 Stunden mit „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“
zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085146