Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 8, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085147