Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreitEine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit
von der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
von der Absolvierung des Praktikums sowie
von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085148