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§ 18 GuK-WV

Fassungen
ab 25.11.2006 — BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute25.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 453/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit
    1. Ziffer eins
      von der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
    2. Ziffer 2
      von der Absolvierung des Praktikums sowie
    3. Ziffer 3
      von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085148