Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehrtätigkeit
§ 5.Paragraph 5,
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern,
Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Prüfungen,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie
pädagogische Betreuung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085135