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§ 6 GuK-WV

Fassungen
ab 25.11.2006 — BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute25.11.2006 BGBl. II Nr. 453/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 453/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-WV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachkräfte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Anleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Fachkräfte sind
    1. Ziffer eins
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Ärzte/Ärztinnen
    3. Ziffer 3
      qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
    4. Ziffer 4
      sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085136