Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fachkräfte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Fachkräfte sind
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085136