Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
GuK-AusweisV 2006
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Änderungen im Berufsausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der/Die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin hat die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen zu beantragen:
beim Erwerb einer weiteren Berufsbezeichnung,
bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2, 3 oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, 3, oder 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
wenn das Foto beschädigt ist oder
wenn das Foto den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(2)Absatz 2,Bei Änderungen der Zusatzbezeichnung/en oder des/der akademischen Grades/Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen der Absatz eins und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40085172