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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 174/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      „zuständige Behörde“
      für die Republik Österreich die Bundesminister, für Rumänien die Minister,
      die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
    3. Ziffer 3
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    4. Ziffer 4
      „zuständiger Träger“
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat;
    5. Ziffer 5
      „Wohnort“
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    7. Ziffer 7
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20005147

Dokumentnummer

NOR40085202