Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
auf die rumänischen Rechtsvorschriften über
die Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gewöhnlichen Krankheiten, Unfällen mit Ausnahme von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,
die Geldleistungen für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
die Mutterschaftszahlungen,
die Invaliditätspensionen,
die Hinterbliebenenpensionen,
die Hilfeleistungen im Todesfall,
die Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und
die Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40085203