Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der beiden Verbindungsstellen geltend zu machen und vom zuständigen Träger binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung gegenüber der für ihn zuständigen Verbindungsstelle zu erfüllen. Diese Verbindungsstelle hat diese Kostenerstattung an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40085253