Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 175/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 175/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 175/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Kostenerstattung

Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der beiden Verbindungsstellen geltend zu machen und vom zuständigen Träger binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung gegenüber der für ihn zuständigen Verbindungsstelle zu erfüllen. Diese Verbindungsstelle hat diese Kostenerstattung an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20005148

Dokumentnummer

NOR40085253