Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Annahme der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg über das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen erfolgt, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Bukarest am 28.10.2005 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40085254