Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2006,
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 28 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
derder Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice für das Arbeitslosengeld;
in Rumänien
diedie Nationale Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche
für die Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gewöhnlichen Krankheiten, Unfällen (mit Ausnahme von Arbeitsunfällen), Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,
diedie Geldleistungen für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
diedie Mutterschaftszahlungen,
diedie Alterspensionen,
diedie Frühpensionen,
diedie Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen sowie
diedie Hilfeleistungen im Todesfall,
dasdas Nationale Amt für die Beschäftigung von Arbeitskräften
für das Arbeitslosengeld,
diedie Nationale Gesundheitsversicherungskasse
für die Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Trägern der Vertragsstaaten. Ihnen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliditätspension