Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 177/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 177/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 177/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

KAPITEL römisch vier
Schlussbestimmungen

Artikel 10 – Schiedsklausel

  1. Litera a
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten oder auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
  2. Litera b
    Sollte es innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu keiner Einigung durch Verhandlung kommen, wird der Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht ausgetragen, dessen Entscheidung bindend ist.
  3. Litera c
    Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter bestellt, sowie aus einem dritten Mitglied in der Funktion des Vorsitzenden, der einvernehmlich von den beiden vorgenannten Schiedsrichtern bestellt wird.
  4. Litera d
    Sollte die gemeinsame Bestellung des Vorsitzenden nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem eine der Vertragsparteien die Schlichtung eines Rechtsstreites beim Schiedsgericht vorgeschlagen hat, durchgeführt worden sein, erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten des Ständigen Schiedshofes auf Anfrage jener Partei, die als erste den Antrag stellt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20005150

Dokumentnummer

NOR40085294