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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 177/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 177/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 177/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 11 – Inkrafttreten

Beide Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig über den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens vorgesehen sind. Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Folgemonats ab dem Tag des Erhalts der zweiten Benachrichtigung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 30. April 2004, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20005150

Dokumentnummer

NOR40085295