Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anwendung der GuK-AV
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung einer Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind, sofern die §§ 3 ff. nicht anderes bestimmen, die in Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, mit der Maßgabe anzuwenden, dassBei der Durchführung einer Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind, sofern die Paragraphen 3, ff. nicht anderes bestimmen, die in Absatz 2 bis 4 angeführten Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Teilzeitausbildungen nur bei Ausbildungen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 GuK-AV zulässig sind,
die Anlagen 18 und 19 der GuK-AV anzuwenden sind und
Ausbildungsjahre als Ausbildungsabschnitte gelten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Ausbildung) der GuK-AV sind, abgesehen von den §§ 1 (Allgemeines), 9 (Ausbildungsjahr), 10 Abs. 1 (Ausbildungszeiten) und 17 (Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern), anzuwenden.Die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Ausbildung) der GuK-AV sind, abgesehen von den Paragraphen eins, (Allgemeines), 9 (Ausbildungsjahr), 10 Absatz eins, (Ausbildungszeiten) und 17 (Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern), anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 2. Abschnittes (Prüfungen und Beurteilungen) der GuK-AV sind, abgesehen von § 35 (Zeugnis), anzuwenden.Die Bestimmungen des 2. Abschnittes (Prüfungen und Beurteilungen) der GuK-AV sind, abgesehen von Paragraph 35, (Zeugnis), anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des 3. Abschnittes (Diplomprüfung) der GuK-AV sind anzuwenden.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Unterrichtsfach
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085310