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§ 3 GuK-TAV

Fassungen
ab 25.11.2006 — BGBl. II Nr. 455/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute25.11.2006 BGBl. II Nr. 455/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 455/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-TAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauforganisation bei Teilzeitausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in drei Ausbildungsabschnitte einzuteilen. Die Ausbildungsabschnitte entsprechen den Ausbildungsjahren gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV.
  2. Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Teilzeitausbildung durchführt, hat im Rahmen der Ausbildungsabschnitte einen zielgruppenorientierten Ausbildungsablauf zu planen, zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern in einen anderen Ausbildungsabschnitt ist, wenn dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, möglich. Die Verlegung ist im Zeugnis zu vermerken.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Unterrichtsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085312