Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen
§ 4.Paragraph 4,
Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.
Schlagworte
Lehrform, Gesundheitspflege, Lehrumgebung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085313