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§ 5 GuK-TAV

Fassungen
ab 25.11.2006 — BGBl. II Nr. 455/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.11.2006 BGBl. II Nr. 455/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 455/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-TAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezielle methodisch-didaktische Anforderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat ausgehend vom dualen Ausbildungsprinzip bei der Ablauforganisation der Teilzeitausbildung sicherzustellen, dass die praktische Umsetzung der theoretischen Lehrinhalte kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft werden kann.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist, vorbehaltlich der Absatz 3 und 4, zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Lehrkräfte sowie die Schüler/Schülerinnen im Umgang mit elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen geschult sind,
    2. Ziffer 2
      ein dem jeweiligen Unterrichtsfach angepasstes ausgewogenes Verhältnis zwischen Sozialphase (Unterrichtsarbeit) und Individualphase (selbständiges Lernen mit zur Verfügung gestelltem Lernmaterial) im Rahmen der Ausbildung gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      die Erreichung des Ausbildungsziels in dem betreffenden Unterrichtsfach sichergestellt ist und
    4. Ziffer 4
      die Evaluierung der Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Sinne einer Qualitätsbewertung und Qualitätssicherung gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen ist für den Prozentsatz der Unterrichtsfächer, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 GuK-AV der Unterricht teilweise oder zur Gänze in Gruppen von höchstens 18 Schülern/Schülerinnen durchzuführen ist, nicht zulässig, ausgenommen das Unterrichtsfach „Fachspezifisches Englisch“.
  4. Absatz 4,Die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen ist in jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, nur dann zulässig, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels mit einer Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, GuK-AV überprüft wird.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehrform

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085314