Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zeugnis
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes der Teilzeitausbildung hat der Direktor/die Direktorin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen ein Zeugnis über die im jeweiligen Ausbildungsabschnitt absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die im Muster der Anlage enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis hat für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt
eine Bestätigung über die Teilnahme an der Teilzeitausbildung,
eine Bestätigung über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
die Beurteilung der Leistungen der Schüler/Schülerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika,
eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen nur die Teilnahme verpflichtend ist bzw. bei Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen deren Beurteilung und
einen Vermerk über die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR) anzuführen ist.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Lehrform, Unterrichtsfach
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085315