Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl
die Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen), die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und
die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen zum Zeitpunkt des siebenten Tages vor dem Tag der Vollversammlung
festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Z 2 zumindest drei Mandate zu entfallen haben.festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Ziffer 2, zumindest drei Mandate zu entfallen haben.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 1 mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Absatz eins, mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:
Die Zahlen der wahlberechtigten Personen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Mandatszahl gilt, wenn zwölf Kammerräte (Kammerrätinnen) zu wählen sind, die zwölftgrößte Zahl, bei 13 Kammerräten (Kammerrätinnen) die dreizehntgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
Jedem Wahlkörper werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Mandatszahl in der Zahl der wahlberechtigten Personen des betreffenden Wahlkörpers enthalten ist.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlkörper den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Vollversammlung zu ziehen ist.
(3)Absatz 3,Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, so ist bei der Berechnung der auf sie entfallenden Mandate die Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate zu Grunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188020