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§ 40 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

7. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Vorbereitung des Abstimmungsverfahrens

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Im Wahllokal und in einem von der Wahlkommission zu bestimmenden Umkreis des Wahllokals ist am Wahltag (an den Wahltagen) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      Ansprachen an die wählenden Personen oder
    2. Ziffer 2
      Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder
    3. Ziffer 3
      Anschlag oder Verteilung von Listen mit wahlwerbenden Personen, verboten.
  2. Absatz 2,An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Vorsitzenden ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende hat die Wahlhandlung einzuleiten, indem er
    1. Ziffer eins
      der Wahlkommission die Wählerliste (Wählerlisten), das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (die vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse), die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und
    2. Ziffer 2
      die Wahlkommission über die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Beschlussfähigkeit informiert.
  5. Absatz 5,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085393